Allgemeine Geschäftsbedingungen – ewo GmbH

1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der ewo GmbH, Etschweg 15, 39040 Kurtatsch (BZ) Italien („ewo“), regeln sämtliche Lieferrahmenverträge und/oder einzelne Kaufverträge mit dem Kunden im In- und Ausland, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen wurden. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstigen von den vorliegenden AGB abweichenden Verkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Abmachung zwischen den Parteien. Vertragserfüllungshandlungen seitens ewo gelten nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.

2. Vertragsabschluss und aufschiebende Bedingung
Ein rechtswirksamer Vertrag entsteht, sobald das vom Kunden schriftlich bestätigte Angebot bei ewo einlangt, auch falls nur per einachem E-Mail übermittelt. Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes, bleibt eine andere Möglichkeit des Vertragsabschlusses ausgeschlossen, ebenso Vertragsabschluss durch Vertragshändler ohne entsprechende schriftliche Vollmacht. Für den Fall, dass der Kunde von ewo Produkte erwirbt, die individuell für den Kunden produziert und/oder im Vergleich zu den Standardprodukten von ewo nach den Wünschen des Kunden modifiziert werden (sog. „individuelle Produkte“ oder „modifizierter Standard“), unterliegt der Vertragsabschluss der aufschiebenden Bedingung der schriftlichen Bestätigung der von ewo angefertigten technischen Projektzeichnungen durch den Kunden. Der Vertragsabschluss kommt in einem solchen Fall nur zu Stande, sobald die bestätigte Projektzeichnung und das vom Kunden bestätigte und zur Projektzeichnung gehörende Angebot bei ewo einlangt.

3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt FCA Cortaccia/Kurtatsch (Incoterms 2020), falls nicht anders schriftlich vereinbart. Auf jeden Fall erfolgt der Transport auf Risiko des Kunden, auch wenn von ewo organisiert oder bezahlt. Dem Kunden werden allfällige Ansprüche gegenüber dem Transporteur abgetreten. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Erfüllungsort der Lieferung ist Kurtatsch. Außer im Falle eines ausdrücklich als verbindlich in Schriftform zugesagten Liefer- und Leistungstermins gelten die Fristen vorbehaltlich und sind nur indikativ. Sie setzen voraus, dass ewo selbst rechtzeitig beliefert worden ist und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Verzögerungen seitens ewo legitimieren weder zur Vertragsauflösung, noch zum Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen des Kunden. Auch bei verbindlich zugesagten Liefer- und Leistungsterminen wird eine Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens ewo, ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von ewo nicht zu vertreten sind und die die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten von ewo oder deren Unterlieferanten eintreten, hat ewo auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen in jedem Fall nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen von mehr als 60 Tagen steht dem Kunden lediglich ein Rücktrittsrecht zu, mit Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen jedweder Art gegenüber ewo. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zu dem von ewo mitgeteilten Liefertermin entgegenzunehmen und der Kunde kann sich auch Teillieferungen seitens ewo nicht widersetzen bzw. kann Teillieferungen nicht ablehnen. Wird die Ware nicht entgegengenommen, ist ewo nach einer Frist von acht Tagen berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten für die Lagerung der Ware (Euro 35,00 pro Tag und Palette) anzulasten. Sollte im Falle einer nicht erfolgten Entgegennahme der Ware ewo den Vertrag im Sinne von Art. 10 auflösen, ist, zusätzlich zu den oben angeführten Lagerkosten bis zum Moment der Auflösung, die in Art. 10 angeführte Pönale geschuldet. Alternativ kann ewo im Falle einer mangelnden Entgegennahme umgehend die Zahlung des vereinbarten Preises fordern, auch falls diese noch nicht fällig sein sollte. Die Möglichkeit des Kunden zur Auflösung des Vertrages gemäß Art. 1467 ZGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Beginn der Produktion der vom Kunden in Auftrag gegebenen Produkte und in jedem Fall spätestens nach Übergabe der Produkte durch ewo an den Transporteuer bzw. im Falle einer mangelnden Entgegennahme der Produkte durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, erlischt die Zahlungsverpflichtung des Kunden auch nicht in den Kunden betreffenden Fällen von höherer Gewalt.

4. Preis und Zahlung
Angeführte Preise verstehen sich FCA Kurtatsch (Incoterms 2020), falls nichts anderes vereinbart, netto Umsatzsteuer und anderen Abgaben und Steuern. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachung zwischen den Parteien, ist seitens des Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50% im Moment des Vertragsabschlusses gemäß Art. 2 geschuldet. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises wird bei Bereitstellung der Ware in Rechnung gestellt. Zahlungsziel ist 30 Tage Rechnungsdatum, falls nichts anderes vereinbart. Bei Kunden, für welche Kreditlimits bestehen, können die Zahlungsbedingungen auch nach Vertragsabschluss einseitig durch ewo abgeändert werden, um das Kreditlimit und eine allfällige Überschreitung desselben zu berücksichtigen. Die Rechnungen werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zur elektronischen Rechnung ausgestellt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Art. 5, Legislativdekret 231/2002 verrechnet. Aussetzung der Zahlung oder Verrechnung, aus was für einem Grund auch immer, ist nicht zulässig (solve et repete). Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen oder Anzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von ewo als geleistet. Sofern sich nach Vertragsabschluss die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert (z.B. Herabstufung der Kreditwürdigkeit oder Einträge in die sog. „Centrale Rischi“), ist ewo berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden unverzüglich fällig zu stellen und geltend zu machen. Bereits gewährte Zahlungsaufschübe oder vorgesehene Zahlungsfristen gelten in einem solchen Fall als widerrufen.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware bleibt diese im Eigentum von ewo.

6. Beanstandungen und Gewährleistung
6.1 Garantiezeitraum
ewo garantiert, dass Produkte innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Verkaufsrechnung bei durchschnittlich max. 4200 h Betriebsdauer pro Jahr ab Rechnungsdatum keine nennenswerten Material-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler aufweisen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Verkaufsrechnung ist eine jede Haftung/Garantie/Gewährleistung seitens ewo für Material-Konstruktions- und Fabrikationsfeh¬ler ausgeschlossen. Die gewährte Garantie gilt ausschließlich unter der Bedingung, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet werden sowie fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt wurden, wie auch im Leitfaden zum Überspannungsschutz für LED-Leuchten – rev 1 (ewo srl/GmbH 10. Februar 2017) festgehalten. Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme dürfen nicht überschritten werden. Das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt sein. Die Garantie erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch nachgewiesene Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht wurden, sowie Ausfallraten, die die Nennausfallrate übersteigen. Der Ausfall einzelner oder mehrerer LEDs von LED-Lichteinheiten fällt nicht in diese Garantie, sofern die Funktion der gesamten Baugruppe nicht nennenswert beeinträchtigt ist und eine bestimmte, unvermeidbare Nennausfallrate unterschritten bleibt. Bei den Lichteinheiten beträgt die Nennausfallsrate 0,2%/1000 Betriebsstunden bezogen auf die Spezifikationswerte (Datenblatt). Der Lichtstromrückgang von LED-Lichteinheiten ist bis zu einem Wert von 30% bei 50.000 Betriebsstunden normal und fällt somit nicht in diese Garantie. Ein Lichtstromrückgang durch Verschmutzung oder falsche Wartung der Leuchte ist nicht durch die Garantie umfasst.

Für mit ewoECP (Extreme Corrosion Protection) behandelte Oberflächen wird eine auf 10 Jahre verlängerte Garantie auf sämtliche Korrosionsschäden gewährt, unter der Bedingung, dass die behandelten Oberflächen keine mechanischen Beschädigungen aufweisen (z.B. Kratzer, Absplitterungen, etc.).

6.2 Garantieleistungen
ewo gewährleistet nicht, dass die Produkte für einen spezifischen Gebrauch des Kunden geeignet sind. Die Garantieleistung enthält grundsätzlich nur die Lieferung an den Kunden von gleichen oder gleichwertigen Ersatzprodukten, mit Ausschluss eines jedweden darüberhinausgehenden Anspruchs oder Forderungen des Kunden für allfällige höhere Schäden oder für entgangenen Gewinn. Ausgeschlossen bleibt auch der Ersatz sämtlicher Kosten für den Austausch und die Demontage vor Ort von fehlerhaften Produkten und für die Installa¬tion der Ersatzprodukte (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport des fehlerhaften und des reparierten bzw. neuen Produktes, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen, Gerüste). Unbeschadet des vorangehenden Absatzes, steht es einzig ewo - und nicht auch den Kunden - zu, anstelle der Ersatzlieferung, die fehlerhaften Produkte entweder an einem ihrer Standorte oder am Ort des Kunden zu begutachten und zu reparieren, entweder selbst oder durch beauftragte Drittfirmen. Auch in diesem Fall gehen sämtliche Kosten, die über die eigentlichen Reparaturkosten hinausgehen, wie die Kosten für Ein- und Ausbau, Entsorgungskosten, Hebevorrichtungen, Gerüste, zu Lasten des Kunden. Einzig für den Fall, dass der Kunde im Rahmen dieses Vertrags aufgrund von anwendbaren bindenden Rechtsvor-schriften einen umfangreicheren Anspruch als nur auf Ersatzlieferung haben sollte, so hat er dies an ewo vorab schriftlich zu dokumentieren, Kostenvoranschläge für Austausch und Installation von Ersatzprodukten vor Ort, oder für Reparatur vor Ort, schriftlich zu unterbreiten und ewo schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, den Austausch und die Installation bzw. die Reparatur selbst oder durch von ewo beauftragte Drittfirmen durchzu¬führen, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Ersatz von jedweden Kosten. Sämtliche Ersatzprodukte oder Reparaturbestandteile können neue oder wiederverwertete Materialien enthal¬ten, die gegenüber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig oder höherwertig sind. Die Funktionalität sämtlicher Ersatzprodukte und Reparaturbestandteile ist gleichwertig oder höherwertig mit derjenigen des zu ersetzenden Produktes. Wir garantieren, dass Ersatzprodukte oder reparierte Produkte für die restliche Zeit des anwendbaren Garantiezeitraumes für das Produkt, das ersetzt bzw. repariert wird, keine Materialfehler oder Herstellungsmängel aufweisen. Es gelten im Übrigen dieselben Voraussetzungen, Bedingungen, Umfang und Ausschlüsse der Garantie wie für das ursprüngliche fehlerhafte Produkt. Die Garantie erlischt sofort, wenn an der Ware ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Instandsetzun¬gen vorgenommen werden, oder die Ware unsachgemäß oder von nicht qualifiziertem Personal installiert wird. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und des Farbortes der Lichteinheiten kann es bei Nachlieferungen von Lichteinheiten zu Abweichungen in den Lichtei¬genschaften (Farbtemperatur, Lichtstrom) gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Für den Fall, dass der Einsatz der Produkte in einem kritischen Umfeld in Bezug auf Temperaturen, Feuchtigkeit, salzhaltige Luft, u.a. vorgesehen ist, muss dies zuerst mit ewo abgestimmt werden. ewo wird in diesen Fällen verifizieren, ob spezielle Bearbeitungen oder Materialien notwendig sind, um die Lebensdauer des Produktes garantieren zu können. Ansprüche auf die Garantieleistung bestehen nur, wenn folgende kumulative Bedingun¬gen erfüllt werden und wenn der Kunde die Erfüllung dieser Bedingungen nachweist, wo anwendbar ausschlie߬lich schriftlich:

1) Das Produkt wurde in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet, fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt.
2) Es wurden keine Änderungen oder Instandsetzungen (Hardware oder Software) ohne schriftliche Einwilli¬gung von ewo vorgenommen.
3) Die gemäß Montage- und Betriebsanleitung definierten Arbeiten wurden vorgenommen und deren Ausfüh¬rung wurde entsprechend dokumentiert.
4) Die Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme wurden nicht überschritten.
5) Mängel sind nicht auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Vorkommnisse, wie Zufall und/oder höhere Gewalt, elektrische Entladungen, Blitze, Überspannungen zurückzuführen, bei denen ein Bezug auf Mängel im Herstellungsprozess des Produkts auszuschließen ist.
6) Das Produkt wurde keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt.
7) Die Installation des Produktes in besonderem Umfeld, die die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen könnte, wurde mit ewo abgestimmt.
8) Das Produkt wurde vollständig gemäß Kaufvertrag bezahlt.
9) Ansprüche auf die Garantieleistung wurden nicht später als fünfzehn Tage ab Entdeckung des angeblichen Defekts schriftlich per E-Mail an warranty@ewo.com mitgeteilt.
10) Dort wo die Lichtplanung und -kalkulationen nicht direkt von ewo durchgeführt wurden, hat der Kunde schriftlich nachzuweisen, dass die vom Kunden selbst bzw. von Dritten durchgeführten Planungen und Kalkulatio-nen den vorgeschriebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (gemäß Datenblatt) entsprechen.

6.3 Geltendmachung des Garantieanspruchs
Die Vorlage des Kaufvertrags oder einer entsprechenden Rechnung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie. Der Garantieanspruch ist unmittelbar und spätestens innerhalb der in Art. 6.2. angeführten Frist nach Auftreten eines Defekts per E-Mail an warranty@ewo.com mitzuteilen. Defekte Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzware an ewo zur Prüfung verschickt werden. Falls im Rahmen der Prüfung kein Defekt festgestellt werden kann, der Garantieanspruch nicht besteht oder die Ware nicht retourniert wurde, ist ewo berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Ermittlung der Schaden¬sursache und für die Ersatzware vom Kunden zu verlangen. Die im Garantiefall von ewo ersetzten Komponenten oder Produkte gehen in das Eigentum von ewo über.

6.4 Verlängerte Herstellergarantie zu Gunsten des Endkunden
ewo bietet dem Endkunden zusätzlich für alle unter der Marke "ewo" vertriebenen Produkte eine 5-jährige Herstellergarantie von ewo an. Der Endkunde kann die verlängerte Herstellergarantie unter Verlängerte Herstellergarantie beantragen. Die Gewährung der verlängerten Herstellergarantie liegt im alleinigen Ermessen von ewo und erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich des Rechts von ewo, eine technische Analyse des Projekts des Endkunden durchzuführen. Die verlängerte Herstellergarantie gilt erst nach erfolgter Bestätigung durch ewo als gewährt.

6.5. Haftungsbeschränkungen
Unbeschadet der zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt ewo, abgesehen von den oben angeführten Garantieleistungen, keine Haftung für vom Kunden erlittene Schäden, sowohl direkter als auch indirekter Natur. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens ewo.

7. Abtretungsverbot
Es ist dem Kunden untersagt, den Vertrag und/oder Forderungen, auch schadenersatzrechtlicher Natur, die aus dem Vertrag herrühren sollten, ohne Zustimmung von ewo abzutreten.

8. Recht auf Aussetzung
Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch in Bezug auf Teilzahlungen oder Anzahlungen, nicht vollständig und fristgerecht nachkommt und/oder der Kunde Verpflichtungen, die zur Ausführung des Vertrages erforderlich sind, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, nicht erfüllt hat, hat ewo das Recht, die eigenen vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Anzahlungen und/oder bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden auszusetzen. Im Falle einer Aussetzung kann der Kunde gegenüber ewo keinen Schadenersatz oder eine sonstige Entschädigung für allfällige aufgrund der Aussetzung erlittene Schäden geltend machen.

9. Geistiges Eigentum und Urheberrechte
Der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien hat, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachungen, keinen Einfluss auf die Inhaberschaft und die Nutzungsrechte an Marken, Patenten oder sonstigem geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei ewo. Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Kunden übergeben werden, sind urheberrechtlich geschützt, verbleiben im Eigentum von ewo und dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von ewo zugänglich gemacht werden. Sofern kein Vertragsabschluss zustande kommt, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen von ewo unverzüglich zurückzugeben, ohne dass der Kunde dazu berechtigt ist, Kopien der Zeichnungen und Unterlagen in jeglicher Form zurückzubehalten.

10. Ausdrückliche Auflösungsklausel
ewo hat das Recht, den Vertrag, sowie einzelne aufgrund eines Rahmenvertrages abgeschlossene Verträge gemäß Art. 1456 ZGB und nach Ablauf einer letztmaligen Frist von 10 Tagen zur Erfüllung, die dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden muss, in den folgenden Fällen aufzulösen:
a) Mangelnde Entgegennahme der Ware durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, ab einem Verzug von mehr als 14 Tagen nach dem von ewo mitgeteilten Liefertermin;
b) Verzug des Kunden bei der Zahlung von jeglichen vom Kunden geschuldeten Summen von mehr als 30 Tagen;
c) Konkurs des Kunden oder Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens zu Lasten des Kunden; Im Falle einer Auflösung des Vertrages wegen Nichterfüllung des Kunden, auch im Sinne dieses Artikels, ist der Kunde zur Bezahlung einer Pönale in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages verpflichtet, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens seitens ewo.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt italienisches Recht, mit Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten ist Bozen, Italien.

12. Datenschutzklausel
Die Parteien verpflichten sich zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einklang mit der EU-Verordnung Nr. 679/2016 und den jeweiligen anwendbaren nationalen Gesetzesbestimmungen.

13. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderung und/oder Integrierung des Vertrages kann nur mittels einer von beiden Parteien unterschriebenen Privaturkunde erfolgen, bei sonstiger Nichtigkeit derselben. Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Klausel stillschweigend oder durch konkludentes Handeln abgeändert werden kann. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

ewo GmbH – Nov 2021

ewo srl - via dell'Adige 15 - IT-39040 Cortaccia (BZ) - T +39 0471 623087 - mail@ewo.com - P.IVA IT 01603000215

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